Sicherungsscheine



Wir möchten, daß Sie sich bei uns sicher fühlen, und dafür tun wir Einiges: Als Mitglied der Yachtpool Versicherung sind all ihre Zahlungen im Falle einer Insolvenz abgesichert, auch im Falle einer Insolvenz eines Geschäftspartners im Ausland.


Buchungsablauf


  1. Nach Ihrer Anfrage bei uns erhalten Sie ein unverbindliches Angebot über die gewünschte Yacht und Charterzeitraum.
  2. Sie haben Interesse an dem Angebot? Dann gibt es zwei Möglichkeiten:
    a. Sie sind noch nicht sicher? Schicken Sie uns eine Email oder ein Fax und wir tragen eine Option für die gewünschte Yacht ein. Innerhalb dieser Woche kann kein anderer Kunde diese Yacht buchen.
    b. Sie haben sich schon entschieden? Senden Sie uns eine Email oder ein Fax, daß Sie die Yacht buchen möchten und wir schicken Ihnen den Sicherungsschein und den Chartervertrag zu. Sie senden uns den unterschriebenen Chartervertrag  per Fax oder Post innerhalb der nächsten 7 Tage zurück. Gleichzeitig werden 50% der Chartersumme fällig.
  3. Nach Eingang des Chartervertrages und Ihrer Anzahlung senden wir Ihnen die Buchungsbestätigung zu.
  4. Sechs Wochen vor Charterbeginn bitten wir um Ausgleich der restlichen Summe der Charter und Sie erhalten den Boarding Pass.


Versicherung der Yachten - Kaution


Für alle Yachten besteht eine Haftpflichtversicherung bei Personen- und/oder Sachschäden von Dritten. Sie ist von den Behörden zwingend vorgeschrieben für den Betrieb von Charteryachten.
Für die Schiffe selbst besteht eine Yacht - Kaskoversicherung, die alle Schäden am Schiff mit Ausrüstung (nicht Verlust oder Diebstahl) abdeckt, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind. Es bleibt nur der Selbstbehalt der Kaskoversicherung, die der Charterer als Kaution zu hinterlegen hat. Dieses Risiko kann mit einer Zusatzversicherung, der Kautionsversicherung (siehe nächster Beitrag) abgedeckt werden.


Versicherungen für Crew und Skipper


Skipper und Crew sind speziellen Risiken ausgesetzt, die von herkömmlichen Versicherungen nicht oder nur unzureichend abgedeckt werden. Als einer der großen Yachtversicherer hat Yachtpool die Deckungslücken analysiert mit dem Ziel, die wirklichen Probleme und wirklichen Risiken aufzuzeigen und spezielle Policen zu entwickeln, die diese Risiken auch wirklich decken! Die Versicherungsleistungen können unabhängig voneinander abgeschlossen und gekündigt werden.
Und Sie genießen Ihren Chartertörn von der Buchung bis zum letzten Urlaubstag!
Mit dem Charter-Versicherungspaket können Sie sorglos reisen: Die Skipperhaftpflichtversicherung, die Charterrücktrittsversicherung, die Kautionsversicherung bieten Skipper und Crew Sicherheit.
Download Versicherungsformular (PDF)


Unsere AGB´s


Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur geschlossen.

Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
1. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluß fällig, der Rest - sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen - sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen.

2. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.

3. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.

Pflichten des Vercharterers
1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), stellt der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Haftung des Vercharterers

1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.

2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.

3. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Dieser ist für die Führung der Yacht verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber.für Schäden, die durch die Gäste verursacht werden.

Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.

Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord.

2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.

3. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreß-Nahme des Charterer vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.

5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht unter-einander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluß einer Folgeschadenversicherung. Download Versicherungsformular

Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.

2. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.

3. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.

Gerichtsstand
Bei Ansprüchen gegenüber Summer Sailing ist deutsches Recht anwendbar und Gerichtstand am Firmensitz.